Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Mitarbeiter durch die Arbeit zuzieht und die
Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.
Darüber hinaus können die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV genannt ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.
Bei Berufskrankheiten, für deren Anerkennung die Aufgabe der schädigenden Tätigkeiten Voraussetzung ist (z. B. bei Hauterkrankungen), sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, auch vor der Aufgabe dieser Tätigkeit verbindlich zu entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Erkrankung an COVID-19
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung, kann eine daraus resultierende COVID-19-Erkrankung unter den folgenden drei Voraussetzungen eine Berufskrankheit darstellen:
Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit vorliegen, wird aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft und bewertet.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung