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Prävention
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Prävention

Unter dem Oberbegriff Prävention werden im Gesundheitswesen zielgerichtete Maßnahmen und Aktivitäten verstanden, um Krankheiten oder gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, das Risiko der Erkrankung zu verringern oder ihr Auftreten zu verzögern. Präventive Maßnahmen lassen sich nach dem Zeitpunkt, zu dem sie eingesetzt werden, der primären, der sekundären oder der tertiären Prävention zuordnen.

Die primäre Prävention zielt darauf ab, die Entstehung von Krankheiten zu verhindern. Gerade „Volkskrankheiten“ wie Diabetes mellitus Typ 2 oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt), aber auch einige psychische Störungen (z. B. Depression) können in vielen Fällen durch eine gesundheitsbewusste Lebensweise – unterstützt von gesundheitsfördernden Lebensbedingungen – vermieden, verzögert oder in ihrem Verlauf günstig beeinflusst werden. Die sekundäre Prävention ist auf die Früherkennung von Krankheiten gerichtet. Erkrankungen sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erkannt werden, um so eine frühzeitige Therapie einleiten zu können. Die tertiäre Prävention hat das Ziel, Krankheitsfolgen zu mildern, einen Rückfall bei schon entstandenen Krankheiten zu vermeiden und die Verschlimmerung der Erkrankung zu verhindern.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten unterschiedliche Präventionskurse für verschiedene Interessenten- und Zielgruppen an. Darüber hinaus haben sie im Rahmen von Bonusprogrammen die Möglichkeit, ihre Mitglieder für gesundheitsbewusstes Verhalten zu belohnen.

Auch für Unternehmen ist das Thema „Prävention“ von großer Bedeutung. Mit entsprechenden Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können sie angemessen auf die gesundheitlichen Beanspruchungen der Beschäftigten und veränderten psychischen Belastungen, z. B. durch den zunehmenden Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Zeitdruck, reagieren.

Die Förderung der Mitarbeitergesundheit wird steuerlich begünstigt (§ 3 Nr. 34 EStG). Bis zu 600,00 Euro pro Mitarbeiter und Jahr kann ein Unternehmen für bestimmte Maßnahmen der Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass es zur Anrechnung eines geldwerten Vorteils bei dem Arbeitnehmer kommt.

Steuer- und Beitragsfreiheit ist möglich für:

  • von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention i. S. von § 20 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 SGB V (Präventionskurse), auf welche der Arbeitgeber zurückgreift und
  • sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen (z. B. „Bewegte Pause“).

Passende Beratungs- und Unterstützungsangebote der Krankenkassen finden interessierte Unternehmen online unter: www.bgf-koordinierungsstelle.de

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
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