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Pauschalbeitrag
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Pauschalbeitrag

Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt.

In der Rentenversicherung hat der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte 15 % des Arbeitsentgelts zu zahlen (als Pauschalbeitrag oder Arbeitgeberbeitragsanteil). Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, sind es 5 % des Arbeitsentgelts. Wurde auf die mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichtet, hat der geringfügig entlohnte Beschäftigte ebenfalls Beiträge zu zahlen. Sein Beitragssatz liegt dann bei 3,6 % (Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitragsanteil von 15 % und dem Rentenversicherungs-Beitragssatz von 18,6 %). Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, liegt der Beitragssatz des Arbeitnehmers bei 13,6 % (Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitragsanteil von 5 % und dem Rentenversicherungs-Beitragssatz von 18,6 %).

Entrichtet der Arbeitgeber Pauschalbeiträge, führt er auch die Pauschsteuer in Höhe von 2 % ab. Alternativ kann er die individuelle Besteuerung anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen.

Die Beiträge, U - UmlagenUmlagen (U1, U2, Insolvenzgeld) sowie die Pauschsteuer in Höhe von 2 % führt der Arbeitgeber zur Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) ab.

Zahlt der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Dies kommt allerdings nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn für eine Beschäftigung, die für sich allein gesehen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist, kein Pauschalbeitrag von 15 % oder 5 % zur Rentenversicherung zu zahlen ist, weil z. B. wegen der Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen der „normale“ Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 % vom Arbeitnehmer erhoben wird. Bei Arbeitsentgelten über 538,00 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

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