Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD) sind in §§ 275 ff. SGB V beschrieben. Hierzu gehören Stellungnahmen und Gutachten für die Krankenkassen z. B. bei Fragen zur
Im Auftrag der Pflegekassen führt der MD die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung.
Die letztendliche Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und Pflegekassen.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung