Einmalzahlungen sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten
Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn
Beispiel |
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.500,00 EUR. Im März 2023 erhält sie eine
Gewinnbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR. |
Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel keine Anwendung.
Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zu übermitteln.
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