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Mutterschutz
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Mutterschutz

Werdende Mütter, die beschäftigt sind, genießen einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie einen besonderen Kündigungsschutz.

Die Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung ermöglichen es der werdenden Mutter, sich völlig unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf ihr Kind einzustellen und sich zu erholen.

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen.

Außerdem verlängert sich bei vorzeitigen Entbindungen die Schutzfrist nach der Entbindung um den verlorenen Fristanteil der Schutzfrist vor der Entbindung.

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, und
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf hierbei der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

Die Mütter selbst haben das Recht, während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der jeweiligen Schutzfrist zu kündigen. Eine Frist ist dabei nicht einzuhalten.

Der Kündigungsschutz verlängert sich, wenn nach der Schutzfrist die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig.

Die Beschäftigte hat zwei Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen:

  • mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit oder aber
  • zu einem anderen Zeitpunkt während sowie nach Ende der Elternzeit, wobei gesetzliche bzw. tarifvertragliche oder einzelvertragliche Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.

Werdende oder stillende Mütter dürfen während der Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Siehe auch B - BeschäftigungsverbotBeschäftigungsverbot

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