SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S U V W Z
Mitführungspflicht
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Mitführungspflicht

Arbeitnehmer der nachfolgenden Gewerbe sind dazu verpflichtet, amtliche Personaldokumente wie den Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen:

  • im Baugewerbe,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fleischwirtschaft,
  • im Prostitutionsgewerbe,
  • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einmalig und nachweislich ihre Arbeitnehmer schriftlich über ihre Mitführungspflicht zu informieren.

Darüber hinaus haben Arbeitgeber aus den genannten Gewerben bei Neuaufnahme einer Beschäftigung eine Sofortmeldung (M - MeldevorschriftenMeldevorschriften) an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln.

© inside partner, Legden 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung