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Versicherungspflicht
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Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht ergibt sich in

  • der Krankenversicherung aus § 5 SGB V,
  • der Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI,
  • der Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III,
  • der Pflegeversicherung aus §§ 20 ff. SGB XI,
  • der Unfallversicherung aus §§ 2 ff. SGB VII.

Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei (V - VersicherungsfreiheitVersicherungsfreiheit). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der U - UnfallversicherungUnfallversicherung sind Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt kraft Gesetzes versichert.

Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:

Krankenversicherung

Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen z. B. auch

  • Arbeitslosengeldbezieher,
  • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen,
  • Künstler und Publizisten,
  • bestimmte behinderte Menschen,
  • Studierende,
  • Praktikanten,
  • Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Vorversicherungszeit),
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.

Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Pflegeversicherung

In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.

Rentenversicherung

Rentenversicherungspflichtig sind z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • behinderte Menschen,
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld),
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
  • bestimmte selbstständig Tätige.

Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
  • Freiwilligendienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind),
  • Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten,
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
  • Personen, die in Elternzeit sind und ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen,
  • Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Unfallversicherung

Der Unfallversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • behinderte Menschen,
  • Personen in der Landwirtschaft,
  • Kinder während des Besuchs von Kindergärten,
  • Schüler,
  • Studierende,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten,
  • Blut- und Organspender,
  • Pflegepersonen.

Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen V - VersicherungsfreiheitVersicherungsfreiheit vorliegen.

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