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Versicherungsfreiheit
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Versicherungsfreiheit

Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Allerdings führen bestimmte Ausschlusstatbestände zur Versicherungsfreiheit.

Krankenversicherung

Krankenversicherungsfrei (§ 6 SGB V) sind u. a. Personen wegen Überschreitens der J - JahresarbeitsentgeltgrenzeJahresarbeitsentgeltgrenze sowie Beamte, Richter und ähnlich versorgte Personen – auch wenn sie Anspruch auf Ruhegehalt haben – und Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Werkstudentenprivileg).

Rentenversicherung

Rentenversicherungsfrei in einer Beschäftigung sind nach § 5 SGB VI besondere Personengruppen, z. B. Beamte und Richter auf Lebenszeit, in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen. Der Grund für die Versicherungsfreiheit besteht in der Anwartschaft dieser Personen auf Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Dienstherrn. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit daher von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. Aus dem gleichen Grund sind Personen versicherungsfrei, die einen Anspruch auf Versorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk haben.

Ebenfalls rentenversicherungsfrei sind Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert waren oder danach eine Beitragserstattung erhalten haben.

Darüber hinaus waren Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, bis zum 31.12.2016 rentenversicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung ausübten. Um zu verhindern, dass ihre Vollrente in eine Teilrente umgewandelt wurde, waren hier allerdings Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Seit 2017 ist ein Altersvollrentner bei Neuaufnahme einer Beschäftigung nur dann rentenversicherungsfrei, wenn er bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat – andernfalls ist die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.

Arbeitslosenversicherung

Auch hier sind besondere Personengruppen versicherungsfrei (§§ 27, 28 SGB III):

  • Beamte, Richter, usw. unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen unter bestimmten Voraussetzungen,
  • satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören,
  • berufsmäßig unständig Beschäftigte,
  • Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeister ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister bezogen wird,
  • Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter,
  • Schüler und ordentlich Studierende, die während dieser Zeit eine Beschäftigung ausüben,
  • Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf die Regelaltersrente vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden,
  • Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Arbeitsagentur diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
  • Personen während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

Geringfügige Beschäftigung

Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden. Siehe auch G - Geringfügige BeschäftigungGeringfügige Beschäftigung

Beide Beschäftigungsarten sind grundsätzlich versicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen).

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