(1) Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Bezug von Kurzarbeitergeld ist für das infolge des Arbeitsausfalls entgangene Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 179 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB III) als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Daneben wird auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Monat der Entgeltabrechnung wird daher durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt).
(2) Für die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Absatz 2 SGB IV im Falle des Bezugs von Kurzarbeitgeld in einem Beschäftigungsverhältnis ist nicht allein das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern das SV-Entgelt heranzuziehen. Im Rahmen der anschließenden Beitragsverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nur an den auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträgen beteiligt ist und der Arbeitgeber die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge allein trägt. Für Zwecke der Beitragsverteilung wird allerdings das fiktive Arbeitsentgelt nur insoweit herangezogen, als neben dem tatsächlich zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt betragsmäßig noch Raum bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage verbleibt.
Beispiel 13 (Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV) | 6 050 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A | 3 700 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B | 3 000 EUR |
Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit beim Arbeitgeber A | |
Sollentgelt: 3 700 EUR, Istentgelt 1 700 EUR | |
80 % der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt | 1 600 EUR |
SV-Entgelt im Entgeltabrechnungszeitraum | 3 300 EUR |
Gesamtentgelt (3 300 EUR + 3 000 EUR =) | 6 300 EUR |
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (RV):
Arbeitgeber A:
3 300 EUR x 6 050 EUR : 6 300 EUR = 3 169,05 EUR
Hälftige Beitragstragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus 1 700 EUR; volle Beitragstragung durch Arbeitgeber aus 1 469,05 EUR
Arbeitgeber B:
3 000 EUR x 6 050 EUR : 6 300 EUR = 2 880,95 EUR
Hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung findet keine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte statt, da die Summe der (zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen) Arbeitsentgelte die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
(3) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Kurzarbeitergeld lediglich aus dem Istentgelt zu erheben. Die Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts scheidet daher für den Bereich der Arbeitslosenversicherung aus.
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