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Fälligkeit der Beiträge
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Fälligkeit der Beiträge

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig. Dies bedeutet für die Entgeltabrechnung und das Zusammenfassen der Beiträge im B - BeitragsnachweisBeitragsnachweis Folgendes:

  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Tätigkeitsmonats für die E - EinzugsstelleEinzugsstelle verfügbar sein, ggf. hat der Arbeitgeber die voraussichtliche Beitragshöhe gewissenhaft zu schätzen.
  • Arbeitgeber können die Beiträge auch nach dem Vormonatssoll zahlen, wenn der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht feststeht.
  • Der Ausgleich zwischen der voraussichtlichen Beitragshöhe und der „tatsächlichen“ Beitragshöhe erfolgt im Folgemonat.

Fälligkeitstage 2024

Monat

Jan.

Feb.

März

April

Mai

Juni

Tag

29.

27.

26.

26.

28.* / 29.

26.

Monat

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

Tag

29.

28.

26.

28.** / 29.

27.

23.

* Gilt für Bundesländer, in denen der 30. Mai (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag ist.

** Gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Fälligkeitstag gilt einheitlich auch für die U - UmlagenUmlagen (U 1, U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für die Insolvenzgeldumlage.

Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.

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