(1) 1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. 2 Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. 3 Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. 4 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem JFDG oder nach dem BFDG ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV für die Krankenversicherung zu tragen hätte.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3445), durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 14. 6. 2007 (BGBl. I S. 1066) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) 1 Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aufgrund von § 6 Absatz 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. 2 Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. 3 Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. 4 Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. 5 Absatz 1 Satz 3 gilt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4637). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 5 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
(2a) 1 Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. 1. 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
Nummer 2 geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
Absatz 2a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), neugefasst durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl. I S. 1066).
Absätze 2b und 2c gestrichen durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl. I S. 1066).
(3) 1 Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Absatz 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2 Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(4) 1 Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Absatz 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2 Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze 1 (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
1 Monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024: 5 175 EUR.
Zu § 257 siehe RS 2002/03, RS 2007/06.
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