Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Allerdings führen bestimmte Ausschlusstatbestände zur Versicherungsfreiheit.
Krankenversicherung
Krankenversicherungsfrei (§ 6 SGB V) sind u. a. Personen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie Beamte, Richter und ähnlich versorgte Personen – auch wenn sie Anspruch auf Ruhegehalt haben – und Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Werkstudentenprivileg).
Rentenversicherung
Rentenversicherungsfrei in einer Beschäftigung sind nach § 5 SGB VI besondere Personengruppen, z. B. Beamte und Richter auf Lebenszeit, in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen. Der Grund für die Versicherungsfreiheit besteht in der Anwartschaft dieser Personen auf Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Dienstherrn. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit daher von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. Aus dem gleichen Grund sind Personen versicherungsfrei, die einen Anspruch auf Versorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk haben.
Ebenfalls rentenversicherungsfrei sind Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert waren oder danach eine Beitragserstattung erhalten haben.
Darüber hinaus waren Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, bis zum 31.12.2016 rentenversicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung ausübten. Um zu verhindern, dass ihre Vollrente in eine Teilrente umgewandelt wurde, waren hier allerdings Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Seit 2017 ist ein Altersvollrentner bei Neuaufnahme einer Beschäftigung nur dann rentenversicherungsfrei, wenn er bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat – andernfalls ist die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.
Arbeitslosenversicherung
Auch hier sind besondere Personengruppen versicherungsfrei (§§ 27, 28 SGB III):
Geringfügige Beschäftigung
Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden. Siehe auch Geringfügige Beschäftigung
Beide Beschäftigungsarten sind grundsätzlich versicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen).
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