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Jahresarbeitsentgeltgrenze
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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Für das Jahr 2024 beträgt die allgemeine JAE-Grenze 69.300,00 Euro.

Zum A - ArbeitsentgeltArbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Wesentlich für die Anrechnung auf die JAE-Grenze ist, dass das Arbeitsentgelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird.

Zur Beurteilung der Versicherungspflicht wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nach folgendem Schema berechnet:

  • Einkünfte aus der Beschäftigung im Voraus für ein Jahr abzgl. Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind
  • abzgl. Einnahmen die unregelmäßig gezahlt werden (regelmäßig: mindestens einmal jährlich)
  • abzgl. Familienzuschläge

= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Die Versicherungspflicht endet im Laufe einer Beschäftigung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zu berücksichtigende Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze übersteigt, wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird.

Neben der allgemeinen JAE-Grenze gibt es noch die besondere JAE-Grenze. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.

Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln.

Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2024 = 62.100,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei künftigen Neueinstellungen zu prüfen.

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