SV-Lexikon

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Sterbegeld bei Arbeits- und Wegeunfällen
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Beim Tode eines Arbeitnehmers aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie einer anerkannten Berufskrankheit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Sterbegeld (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Das Sterbegeld beträgt 1/7 der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße (2023: 5.820,00 EUR West; 5.640,00 EUR Ost).

Ist der Tod an einem anderen Ort (also nicht am Ort der ständigen Familienwohnung) eingetreten, können grundsätzlich auch die Überführungskosten zum Bestattungsort erstattet werden.

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2023
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung