(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, bei den Krankenkassen
(2) Die Verbände der Krankenkassen sind berechtigt, bei der Kassenärztlichen Vereinigung
(3) Über die Regelwerke der Kassenärztlichen Vereinigungen — soweit sie sich auf die Abrechnung nach dem EBM beziehen — werden die Krankenkassen auf deren Verlangen informiert.
(4) Das Nähere zu Absatz 1, 2 und 3 wird im Gesamtvertrag geregelt.
(5) 1 Die Anspruchsnachweise werden den Krankenkassen nach erfolgter Abrechnung zur Verfügung gestellt. 2 Näheres wird im Gesamtvertrag vereinbart.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung