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Studierende
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Studierende

Studierende sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind.

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studierenden beginnt grundsätzlich mit dem Semester. Dieses beginnt an den Hochschulen am 01.04. und am 01.10., an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 01.03. und am 01.09. eines jeden Jahres. Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester die Zeiten vom 01.04. bis 30.09. und vom 01.10. bis 31.03.

Die Versicherungspflicht besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn besondere Hinderungsgründe (z. B. familiäre oder persönliche) die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studierenden endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind (und sich nicht innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule wieder einschreiben) oder bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben. Bei Anerkennung von besonderen Hinderungsgründen endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende.

Versicherungspflichtige Studierende haben die Beiträge für das Semester zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann andere Zahlungsweisen regeln. Bei Studierenden, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung errechnet sich aus 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes (7/10 von 14,6 % = 10,22 %) und dem kassenindividuellen Z - ZusatzbeitragZusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung gelten die ungekürzten Beitragssätze (seit 01.07.2023: 2,4 % bis 3,4 % – abhängig von der Kinderanzahl ­– bzw. 4,0 % mit dem Zuschlag für Kinderlose). Siehe auch B - BeitragstragungBeitragstragung

Als beitragspflichtige Einnahme wird der monatliche Bedarf berücksichtigt, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Informationen zur genauen Höhe der Beiträge gibt es bei der Krankenkasse.

Beschäftigte Studierende

Studierende, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht hingegen, wenn sich die Beschäftigung dem Studium unterordnet (sog. Werkstudentenprivileg).

Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei ohne Bedeutung.

Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist. Etwas anderes gilt dann, wenn sich derartige Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe des Zeitjahres wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausmachen.

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht (kein Werkstudentenprivileg). Versicherungsfreiheit kommt jedoch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (drei Monate/70 Arbeitstage im Kalenderjahr) in Betracht.

Sofern es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

In der Unfallversicherung besteht für beschäftigte Studierende – unabhängig von einer evtl. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – grundsätzlich immer ein Versicherungsschutz und demnach Beitragspflicht für die erzielten Arbeitsentgelte.

Duale Studiengänge

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind einheitlich in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig – und dabei den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Hierzu wurde der Versicherungsschutz der Betroffenen dahingehend geregelt, dass einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges (also sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten.

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