Beitragspflichtige, die ihre Sozialversicherungsbeiträge verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als pünktliche Zahler. Es ist deshalb ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, für den Fall der Säumnis einen Ausgleich herbeizuführen. Dieser Ausgleich wird durch die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV) geschaffen.
Der Säumniszuschlag für Arbeitgeber (als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags – kurz: „GSV-Beitrag“) beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Beitrags. Siehe auch Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Tag der Zahlung für den GSV-Beitrag ist
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