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Beschäftigungsverbot
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Beschäftigungsverbot

Für schwangere und stillende Frauen und Mütter gelten Beschäftigungsverbote, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt sind. Unterschieden werden hierbei absolute Beschäftigungsverbote, betriebliche Beschäftigungsverbote und ärztliche Beschäftigungsverbote.

Absolute Beschäftigungsverbote (§§ 3 – 6 MuSchG)

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung nicht beschäftigen. Maßgeblich für die Berechnung der Schutzfristen ist das ärztliche Zeugnis über den voraussichtlichen Tag der Entbindung. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes zwölf Wochen nach der Entbindung. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Praktikantinnen und für Frauen, deren Kind vor Ablauf der Schutzfristen stirbt (§ 3 Abs. 3 und 4 MuSchG).

Die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen darf nur innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen erfolgen. Eine erwachsene Frau darf dann nicht länger als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist außerdem untersagt

  • an Sonn- und Feiertagen. Eine Ausnahme davon ist u. a. möglich, wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt und Alleinarbeit für die Schwangere ausgeschlossen ist (§ 6 MuSchG);
  • in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Eine Ausnahme davon (bis 22 Uhr) ist möglich, wenn die Frau ausdrücklich zustimmt, Alleinarbeit für die Schwangere ausgeschlossen ist und zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorliegt, nach dem nichts gegen die Beschäftigung spricht (§ 5 MuSchG).

Betriebliche Beschäftigungsverbote (§§ 9 – 13 MuSchG)

Arbeitgeber müssen die Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren oder Stillenden so gestalten, dass eine Gesundheitsgefährdung von Mutter und Kind ausgeschlossen ist. Dazu enthält das MuSchG einen umfangreichen Katalog unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen. Unter Berücksichtigung dieses Katalogs ist im Betrieb eine bestimmte Rangfolge von Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Zunächst muss der Arbeitgeber versuchen, die Arbeitsbedingungen durch geeignete Schutzmaßnahmen so umzugestalten, dass die Frau ihre Beschäftigung fortsetzen kann. Ist dies an dem konkreten Arbeitsplatz nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Ist weder das eine noch das andere möglich, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter beschäftigen.

Ärztliche Beschäftigungsverbote (§ 16 MuSchG)

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen und den betrieblichen Schutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Gleiche gilt für Frauen, die nach der Entbindung in den ersten Monaten nicht wieder voll leistungsfähig sind; hierbei kommen auch teilweise Beschäftigungsverbote (für bestimmte Tätigkeiten oder in Bezug auf die Dauer der Beschäftigung) in Frage.

Mutterschutzlohn und Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Während eines Beschäftigungsverbots erhält die Frau das durchschnittliche Arbeitsentgelt weiter gezahlt (Mutterschutzlohn). Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag erhält sie M - MutterschaftsgeldMutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers bis zur Höhe des bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Die Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens sowohl den Mutterschutzlohn (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge) als auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe (siehe auch A - Ausgleich der ArbeitgeberaufwendungenAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen).

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