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05.04.2024
Corona-Infektion: Entgeltfortzahlung auch bei symptomlosen Verlauf

Eine Corona-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur ArbeitsunfĂ€higkeit fĂŒhrt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete TĂ€tigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der hĂ€uslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. Zu dieser Entscheidung gelangte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (AZ: 5 AZR 234/23).

Der KlĂ€ger hatte sich keiner Schutzimpfung gegen das Coronavirus unterzogen und wurde am 26. Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet. FĂŒr die Zeit vom 27. bis zum 31. Dezember 2021 wurde dem unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen leidenden KlĂ€ger eine Ă€rztliche ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung ausgestellt. FĂŒr diese Zeit leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung. Am 29. Dezember 2021 erließ die Gemeinde N. eine VerfĂŒgung, nach der fĂŒr den KlĂ€ger bis zum 12. Januar 2022 Isolierung (QuarantĂ€ne) in hĂ€uslicher Umgebung angeordnet wurde. FĂŒr die Zeit vom 3. bis zum 12. Januar 2022 lehnte der Arzt die Ausstellung einer Folge-ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung mit der BegrĂŒndung ab, das positive Testergebnis und die Absonderungsanordnung wĂŒrden zum Nachweis der ArbeitsunfĂ€higkeit ausreichen.

Mit der Verdienstabrechnung fĂŒr Januar 2022 nahm die Beklagte fĂŒr diese Zeit vom Lohn des KlĂ€gers einen Abzug in Höhe von ca. 1.000,00 Euro brutto vor. Mit seiner Klage hat der KlĂ€ger Zahlung dieses Betrags verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des KlĂ€gers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeĂ€ndert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem FĂŒnften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der KlĂ€ger aufgrund der SARS-CoV-2-Infektion durch ArbeitsunfĂ€higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, ohne dass es darauf ankam, ob bei ihm durchgehend Symptome von COVID-19 vorlagen. Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur ArbeitsunfĂ€higkeit gefĂŒhrt hat.

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