Debeka BKK - Versichertennews
23.10.2019
Elektronisches Fahrtenbuch: Ungereimtheiten vermeiden!

Elektronische FahrtenbĂŒcher werden oft mit dem Zusatz „stressfrei“ beworben, dennoch mĂŒssen auch sie zeitnah und vollstĂ€ndig gefĂŒhrt werden. Das gilt nicht nur fĂŒr die elektronische Datenaufzeichnung, sondern auch fĂŒr erforderliche ErgĂ€nzungen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. HierĂŒber informiert der Bund der Steuerzahler Bayern e.V. in einer Pressemitteilung.

Im konkreten Fall stritt sich ein Unternehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzte, mit dem Finanzamt ĂŒber sein Fahrtenbuch. Sein Dienstwagen war mit einer sog. Telematiklösung inklusive der Funktion „elektronisches Fahrtenbuch“ ausgestattet. Die Hardware war nicht fest verbaut, sondern konnte in dem Fahrzeug aufgesteckt werden. Über einen GPS-EmpfĂ€nger ĂŒbermittelte das GerĂ€t jeweils die aktuelle Position und zeichnete die Bewegungsdaten auf einem zentralen Server auf. Der KlĂ€ger erhielt einen Online-Zugang zu den Daten, mit dem er ĂŒber eine Software den Fahrten einen Zweck (z. B. Privatfahrt, Kundenfahrt) zuordnen konnte. Diese Eintragungen blieben nach der Ersterfassung zunĂ€chst frei Ă€nderbar. Erst nach Abschluss einer Periode wurde das elektronisch gefĂŒhrte und ergĂ€nzte Fahrtenbuch in eine nicht verĂ€nderbare PDF-Datei ĂŒbertragen. Das Finanzamt stellte bei einer AußenprĂŒfung fest, dass der im Fahrtenbuch enthaltene Kilometerstand nicht mit den KilometerstĂ€nden aus den Werkstattrechnungen ĂŒbereinstimmte und wandte fĂŒr die Abrechnung der privaten Fahrten des KlĂ€gers die sog. 1%-Methode an. Das fĂŒhrte fĂŒr den KlĂ€ger zu einer höheren Steuer. Zu Recht, wie das Finanzgericht Niedersachsen entschied, denn der KlĂ€ger konnte nicht nachweisen, dass er das vorgelegte Fahrtenbuch zeitnah gefĂŒhrt hatte. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass nur die Geo-Daten zeitnah aufgezeichnet werden, vielmehr mĂŒssen auch alle Angaben, die fĂŒr ein ordnungsgemĂ€ĂŸes Fahrtenbuch erforderlich sind, zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden, so die Gerichtsmeinung. In dem Fahrtenbuch des KlĂ€gers fehlten aber Angaben, wann er seine ErgĂ€nzungen, z. B. zum Fahrtzweck, vorgenommen hatte (Az.: 3 K 107/18).

Gegen die Entscheidung hat der KlĂ€ger Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VI B 25/19), sodass das Urteil noch nicht rechtkrĂ€ftig ist, erklĂ€rt der Bund der Steuerzahler. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass auch elektronische FahrtenbĂŒcher zeitnah, vollstĂ€ndig und manipulationssicher gefĂŒhrt werden sollten, denn Ungereimtheiten fallen den FinanzĂ€mtern auch hier auf, beispielsweise, wenn Werkstattrechnungen oder aber auch eingereichte Bewirtungsbelege mit den Angaben verglichen werden.

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