Debeka BKK - Arbeitgebernews
22.03.2024
Schwerbehindertenquote: Meldung für 2023 nicht vergessen

Jährlich müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplatzen melden, ob und wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen. Die Frist für diese Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit endet am 31.03. eines Jahres, in 2024 feiertagsbedingt jedoch erst am 02.04.2024.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber müssen daher bis spätestens zum 31.03. eines Jahres der zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten für das Vorjahr anzeigen. Da dieser Tag 2024 auf den Ostersonntag fällt, endet die Frist erst am 02.04.2024, also am Dienstag nach Ostern.

Anzeige mittels kostenloser Software möglich.

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber können hierfür das kostenlose Bearbeitungsprogramm IW-Elan nutzen. Dieses steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung.

Ausgleichsabgabe bei Pflichtverstoß

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

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