Seit dem 01.01.2024 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende einer Elternzeit im DEÜV-Meldeverfahren zu melden.
Umsetzung der Meldepflicht
Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-) Beschäftigung ausgeübt wird. Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat andauern.
Besonderheiten
Beginn- und Ende-Meldung
Die Beginn-Meldung und die Ende-Meldung erhalten die Abgabegründe 17 (Anmeldung) und 37 (Abmeldung).
In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben. Eine zusätzliche Angabe über das vereinbarte Ende der Elternzeit erfolgt in der Beginn-Meldung nicht, da ansonsten die in der Praxis auftretenden Veränderungen des Elternzeitraumes während der in Anspruch genommenen Elternzeit zu vermeidbaren Korrekturen abgegebener Beginn- Meldungen führen würden. Die Meldung über den Beginn der Elternzeit ist somit eine in die Zukunft gerichtete Aussage, die bis zur Abgabe der Meldung über das Ende der Elternzeit gilt.
Die Beginn-Meldung zur Anzeige der Elternzeit ist mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit zu melden.
Die Ende-Meldung enthält den ursprünglich gemeldeten Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus besteht. Es sind also keine „Elternzeit-Jahresmeldungen“ abzugeben.
Die Ende-Meldung ist nach dem tatsächlichen Ende der Elternzeit mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes aus der wiederaufgenommenen Beschäftigung oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit zu melden
Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt