Debeka BKK - Arbeitgebernews
25.01.2024
Resturlaub: Ansprüche bleiben meist erhalten

Der Resturlaub aus den Vorjahren bleibt grundsätzlich auch über den Jahreswechsel erhalten. Damit Urlaub verfällt oder nicht mehr abgegolten werden muss, sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen.

Landläufig hält sich nach wie vor die Meinung, dass der Resturlaub vom Vorjahr bis Ende März des Folgejahres genommen werden müsse, da er sonst verfällt. Begründet wird dies unter anderem mit dem Bundesurlaubsgesetz. Dieses regelt den Mindesturlaub für Arbeitnehmer und formuliert, dass der „Urlaub […] im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“ muss. „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“

Auf diese Regelung können sich Arbeitgeber jedoch nur berufen, wenn sie ihre Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig darauf hingewiesen und zum Urlaub aufgefordert haben. Das hat unter anderem das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.02.2019 festgestellt (9 AZR 541/15). Danach erhöht der ungenutzte (Mindest-)Urlaub den Urlaubsanspruch des Folgejahres, wenn der Arbeitgeber solche urlaubsrechtlichen Hinweise unterlässt. Entsprechend können im Laufe der Jahre erhebliche Urlaubsansprüche zusammen kommen. Denn, so das BAG in einer Entscheidung vom 22.12.2022, die dreijährige Verjährung der Ansprüche beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Verfallsfristen informiert hat (9 AZR 266/20).

Doch es gibt Grenzen, wie das BAG mit Urteil vom 31.01.2023 entschieden hat (9 AZR 456/20). Die aufgelaufenen Ansprüche sind danach grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Ab diesem Zeitpunkt kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses seine urlaubsrechtlichen Mitwirkungspflichten erfüllt hatte oder nicht. Der Abgeltungsanspruch verjährt in jedem Fall in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

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