Debeka BKK - Arbeitgebernews
15.01.2024
Sachbezüge: Neue Werte seit 01.01.2024

Seit dem 01.01.2024 gelten neue Sachbezugswerte, etwa wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern Mahlzeiten oder freie Unterkunft gewähren. Die maßgeblichen Werte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt und wurden zum Jahreswechsel an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst.

Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, greift der anteilige amtliche Sachbezugswert. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Monatswert für Verpflegung 313,00 Euro (vorher 288,00 Euro). Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert für

  • Frühstück von 65,00 Euro (vorher 60,00 Euro) sowie
  • Mittag- bzw. Abendessen von je 124,00 Euro (vorher 114,00 Euro)

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind für die Mahlzeiten entsprechend täglich 10,43 Euro anzusetzen. Davon entfallen 2,17 Euro auf das Frühstück sowie jeweils 4,13 Euro auf das Mittag- bzw. Abendessen. Wird die freie Verpflegung nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch dessen nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, sind die Werte entsprechend zu erhöhen. So kommt es für den Ehegatten und jedes Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu einem Aufschlag von 100 Prozent. Bei jüngeren Kindern gilt eine Staffelung: 80 Prozent kommen für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren hinzu, bei 7 bis 13 jährigen Kindern sind es hingegen 40 Prozent und bei solchen bis zu 6 Jahren 30 Prozent.

Übrigens: Die Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Preis der Mahlzeit 60,00 Euro nicht übersteigt.

Ebenfalls zu den Sachbezügen gehört es, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Unterkunft unentgeltlich oder verbilligt gewährt. In diesem Fall sind seit 01.01.2024 monatlich 278,00 Euro (vorher 265,00 Euro) maßgeblich - einschließlich der Kosten für Heizung und Beleuchtung. Verteilt auf den Kalendertag ergeben sich damit insoweit 9,27 Euro. Alternativ kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

Ist der Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers untergebracht oder handelt es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft, wird der maßgebliche Wert um 15 Prozent gekürzt. Ebenfalls um 15 Prozent gekürzt wird, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder einen Auszubildenden handelt. Bei Belegung einer Unterkunft mit zwei Beschäftigten wird der Wert um 40 Prozent gekürzt. Sind drei Beschäftigte dort untergebracht, beträgt die Kürzung 50 und sind es mehr als drei Beschäftigte sogar 60 Prozent.

Unverändert gilt: Sachbezüge sind in Höhe dieser Werte sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

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