Debeka BKK - Arbeitgebernews
19.12.2023
Kinderkrankengeld: Verlängerung der Anspruchsdauer in 2024 und 2025

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der gesetzlich festgelegte Anspruch auf Kinderkrankengeld bis Ende 2023 ausgeweitet. Im Rahmen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes wird die Anspruchsdauer nun erneut – zeitlich befristet auf die Jahre 2024 und 2025 – verlängert.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind und Versicherten für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage.

Allerdings hat der Gesetzgeber diese Anspruchsdauer coronoabedingt – zeitlich befristet – ausgeweitet. Danach beträgt der Anspruch je Elternteil bis Ende 2023 für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Der Gesetzgeber hat die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (im Rahmen des am 15.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Pflegestudiumstärkungsgesetzes – PflStudStG) nun erneut – ebenfalls zeitlich befristet – ausgeweitet. Danach beträgt der Anspruch in den Jahren 2024 und 2025 je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.

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