Debeka BKK - Arbeitgebernews
14.12.2023
Familienstartzeit-Gesetz: Geplante Entlastung für Familien verzögert sich

Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies sollte sich Anfang 2024 mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern. Aufgrund zahlreicher Verzögerungen ist ein Inkrafttreten der geplanten Neuregelungen zum 01.01.2024 jedoch nicht mehr umsetzbar.

Bezahlter Sonderurlaub für zehn Arbeitstage

Künftig sollen Arbeitnehmer, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung haben. Diese Möglichkeit soll auch bei Totgeburten bestehen. Eine Mindestbeschäftigungsdauer für die Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs ist nicht vorgesehen.

Die Freistellung soll tageweise innerhalb der ersten zehn Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genommen werden können, wobei der erste Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als zehn Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt.

Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann. Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet.

Leistungshöhe

Für die Zeit der Freistellung soll der Partner/die Partnerin einen so genannten Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung erhalten. Gezahlt werden soll der steuer- und beitragspflichtige Partnerschaftslohn vom Arbeitgeber.

Finanzierung

Die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten der Freistellung sollen aus dem U2-Umlageverfahren gedeckt werden, aus dem auch schon bisher die Arbeitgeberleistungen rund um den gesetzlichen Mutterschutz finanziert werden.

zurück