Debeka BKK - Arbeitgebernews
25.02.2019
Brexit: Was gilt bei Entsendungen?

Arbeitgeber, die Mitarbeiter nach Großbritannien oder Nordirland entsenden, müssen sich über kurz oder lang auf den Brexit einstellen. Kommt es zum sogenannten ungeregelten Brexit, also demjenigen ohne Austrittsvertrag, gibt es bereits ab dem 30. März 2019 Veränderungen.

Zunächst einmal: Bis zum 29. März 2019 bleibt alles wie bisher. Bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich brauchen Arbeitnehmer die A1-Entsendebescheinigung. Damit weisen sie, genau wie bei Beschäftigung in anderen EU-Staaten, die Zugehörigkeit zum deutschen Sozialversicherungssystem nach – und zwar grundsätzlich für die Dauer von bis zu 24 Monaten. Aktuell ist es aufgrund der unsicheren Rechtslage so, dass die entsprechenden Bescheinigungen jedoch nur bis 29. März 2019 wirksam sind. Für die Zeit danach kommt es darauf an, ob und wie der Brexit letztlich umgesetzt wird.

Wird nämlich der EU-weit abgestimmte Austrittsvertrag durch Großbritannien doch noch wie verhandelt gebilligt, ändert sich zunächst nicht viel: Bis 31. Dezember 2020 würden danach die bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Vereinbarungen weiter gelten. Bei Entsendungen hieße dies: Prinzipiell weiter wie bisher.

Kommt es allerdings zum ungeregelten Brexit, also zum Austritt ohne Vertrag, wäre das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 ein sogenannter Drittstaat. Maßgebliches zwischenstaatliches Recht für den Bereich der Sozialversicherung wäre dann möglicherweise wieder das Sozialversicherungsabkommen von 1960. Auch darin sind Entsendungen geregelt. Ein Arbeitnehmer bleibt hiernach für die Dauer von bis zu zwölf Monaten weiterhin nach deutschem Recht sozialversichert. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall.

Im Zweifel sollten sich Arbeitgeber an die Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) wenden. Diese hält aktuelle Informationen zu den Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung bereit.

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