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Empfängnisregelung
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Empfängnisregelung

Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung. Für Frauen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres werden die Kosten abzüglich der ggf. anfallenden Zuzahlung für die verordneten empfängnisverhütenden Mittel übernommen (§ 24a SGB V).

Siehe auch S - SchwangerschaftsabbruchSchwangerschaftsabbruch

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung