(1) Eine Entwöhnungsbehandlung wird bewilligt, wenn
(2) Vor der Entwöhnungsbehandlung muss erforderlichenfalls eine Entzugsbehandlung (§ 4) durchgeführt worden sein.
(3) Kriterien, die bei der Entscheidung über die im Einzelfall zweckmäßige Leistungsform zu berücksichtigen sind, ergeben sich aus der Anlage 3.
(4) 1 Art, Ort, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Entwöhnungsbehandlungen bestimmt der Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und der persönlichen Verhältnisse des Abhängigkeitskranken. 2 Die im Sozialbericht hierzu enthaltenen Anregungen sollen angemessen berücksichtigt werden. 3 Berechtigten Wünschen des Abhängigkeitskranken wird entsprochen. 4 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
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