Bertelsmann BKK

SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S U V W Z
Jahresarbeitsverdienstgrenze
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Jahresarbeitsverdienstgrenze

Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte aus abhängiger Beschäftigung bzw. Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit eines Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall (A - ArbeitsunfallArbeitsunfall oder B - BerufskrankheitBerufskrankheit) in der Unfallversicherung eingetreten ist (§ 82 SGB VII).

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2024: 25.452,00 Euro alte Bundesländer, 24.948,00 Euro neue Bundesländer).

Der gesetzliche Höchstbetrag für den Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung maßgebenden Bezugsgröße (2024: 84.840,00 Euro alte Bundesländer, 83.160,00 Euro neue Bundesländer).

Die Unfallversicherungsträger können in ihrer Satzung eine höhere Obergrenze bestimmen.

Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und der freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme).

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung