17.02.2023
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Bereits im Juni 2019 hatte die Europäische Union die „Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ verabschiedet. Zur nationalen Umsetzung dieser Richtlinie ist am 24.12.2022 das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland (Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG)“ in Kraft getreten.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Der gesetzliche Anspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist an die Unternehmensgröße gekoppelt. Hat der Betrieb weniger als 16 Beschäftigte, besteht kein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit. Hieran hat sich auch mit dem VRUG nichts geändert.

Allerdings wurden die Rechte von Beschäftigten in Kleinunternehmen gestärkt und einige Regelungen auf Kleinunternehmen übertragen, die in der Vergangenheit nur für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten galten:

  • Beschäftigte, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz beantragen, müssen nun innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Antwort des Arbeitgebers erhalten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist die Ablehnung zu begründen.
  • Beschäftigte können die Freistellung künftig vorzeitig beenden, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist.
  • Für Beschäftigte wurde ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt.

Elternzeit

Im Rahmen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit können Beschäftigte eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Arbeitgeber, die diesen Antrag ablehnen, müssen ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen begründen. Hierdurch sollten die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, für die betroffenen Eltern transparent werden.

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