19.01.2023
Gleichbehandlung: Voller Stundenlohn trotz Teilzeitarbeit

Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation und identischen Tätigkeiten keinen niedrigeren Stundenlohn bekommen als entsprechende Arbeitnehmer in Vollzeit. Dieser Grundsatz greift auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit freier ausgestaltet ist als das eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil klargestellt (BAG, AZ: 5 AZR 108/22).

In dem Fall ging es um einen „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Auftrag eines Rettungszweckverbandes tätig war. Er verlangte die gleiche, höhere Stundenvergütung wie seine „hauptamtlichen“ Kollegen in Voll- und Teilzeit. Der Unterschied beider Beschäftigungen lag unter anderem darin, dass die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten eingeteilt wurden. Sie konnten Wunschtermine für Einsätze benennen, denen der Arbeitgeber versuchte zu entsprechen. Zudem teilte der Arbeitgeber den „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bat mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von „hauptamtlichen“ Kräften um Übernahme. Entsprechend argumentierte der Arbeitgeber, dass die bessere Bezahlung unter anderem wegen größerer Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand gerechtfertigt sei.

Die Bundesarbeitsrichter entschieden, dass hier eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund vorliege. Die „haupt- und nebenamtlichen“ Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Letztlich ergäbe sich aus einer Gesamtschau der Lage kein Grund für eine höhere Stundenvergütung der „Hauptamtlichen“ gegenüber denjenigen, die frei seien, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.

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