15.12.2022
Kurzarbeitergeld: Vereinfachter Bezug bis 30.06.2023 verlängert

Um die Auswirkungen der schwierigen wirtschaftlichen Lage abzuschwächen, hatte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld vorübergehend erleichtert. Nachdem die entsprechenden Regelungen zum 31.12.2022 auslaufen sollten, hat die Bundesregierung diese nun bis zum 30.06.2023 verlängert.

Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten.

Konkret gemeint ist damit, dass

  • Kurzarbeitergeld bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10 % statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen,
  • auch Beschäftigte von Verleihbetrieben bis zum 30.06.2023 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Bezugsdauer

Kurzarbeitergeld wird für bis zu zwölf Monate gezahlt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

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