04.11.2022
Inflationsausgleichsprämie vom 26.10.2022 bis 31.12.2024

Seit dem 26.10.2022 können Unternehmen ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten.

Die Eckpunkte:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet. Nachdem zunächst ein Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2024 im Gespräch war, wurde er nun auf die Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 festgelegt.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

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