22.09.2022
Anhebung von Grundfreibetrag und Steuerstufen geplant

Steigende Preise und vielerorts steigende Löhne. Die Kehrseite der Lohnsteigerung sind unverhältnismäßig höhere Steuern auf die Arbeitseinkommen. Daher plant die Bundesregierung, Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 14.09.2022 den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Dieses soll ab Januar 2023 gelten.

Grundfreibetrag und Steuerstufen

In dem Entwurf ist festgelegt, dass der steuerliche Grundfreibetrag von zurzeit 10.347,00 Euro zum 01.01.2023 auf 10.632,00 Euro und zum 01.01.20204 auf 10.932,00 Euro angehoben wird. Die Hauptfunktion dieses Betrags ist die steuerliche Freistellung des Existenzminimums.

Der Eingangssteuersatz beträgt auch künftig 14 Prozent und gilt ab dem 01.01.2023 bei einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von 10.633,00 Euro (2022: 10.348,00 Euro). Ab 2024 soll dieser Wert bei 10.933,00 Euro liegen. Die sich anschließende Progressionsphase beginnt künftig bei 15.787,00 Euro (2022: 14.927,00 Euro). Im Jahr 2024 soll dieser Bereich dann bei 16.180,00 Euro anfangen.

Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen liegt bei 42 Prozent und soll 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) ab 61.972,00 Euro greifen (2022: 58.597,00 Euro). Eine weitere Anhebung ist für 2024 vorgesehen. Dann wird dieser Steuersatz ab einem Einkommen von 63.515,00 Euro erhoben.

Bei hohen Einkommen kommt die sogenannte Reichensteuer zum Tragen. Eine Veränderung ist hier nicht vorgesehen. Nach wie vor muss also ab einem Einkommen von 277.826,00 Euro zum Höchstsatz von 45 Prozent versteuert werden – übrigens auch im Jahr 2024.

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