20.09.2022
Altersrentner: Hinzuverdienstgrenzen aufgehoben

Ab dem 01.01.2023 dürfen Bezieher einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Auch bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner kommt es ab dem 01.01.2023 zu einer deutlichen Verbesserung. Umgesetzt werden die Neuregelungen mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz).

Vorgezogene Altersrente – Regelung ab 2023

Ab Januar 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente vollständig aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt kann jeder Altersrentner – wie bislang erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird.

Durch die neue Regelung ab Jahresbeginn 2023 erhalten die Versicherten eine noch größere Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

Erwerbsminderungsrenten

Aktuell gilt für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro. Diese Grenze wird künftig anhand der sich jährlich neu festgelegten Bezugsgröße errechnet, ist also ab dem kommenden Jahr dynamisch ausgestaltet.

Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Hintergrund ist ein eingeschränktes Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich als Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderung. Bezogen auf 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von (voraussichtlich) 17.823,75 Euro gilt.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind als jährliche Hinzuverdienstgrenze ab 2023 mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen, in 2023 somit(voraussichtlich) 35.647,50 Euro.

Der Wert von 6/8 ist angelehnt an ein Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich. Hintergrund ist, dass man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich nur dann erhalten kann, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten könnte.

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