16.09.2022
Kurzarbeitergeld: Zugangserleichterungen bis 31.12.2022 verlängert

Am 22.06.2022 hat das Bundeskabinett die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Hierdurch wurden verschiedene – im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführte – Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zunächst bis zum 30.09.2022 verlängert. Mit dem sich in der parlamentarischen Abstimmung befindlichen „Dritten Entlastungspaket sollen die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld nun bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Konkret gemeint ist damit, dass:

  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10 % statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sollen den Betrieben Planungssicherheit verschaffen und zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts beitrage. Zudem soll hierdurch sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse über den 30.09.2022 hinaus aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Beschäftigungssicherungsgesetz soll nicht nur Beschäftigung gesichert, sondern es sollen auch Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit eröffnet werden. Die in dem Zusammenhang geschaffenen Regelungen gelten – losgelöst von den ausgelaufenen Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld – weiter.

Dies bedeutet: Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.07.2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird.

Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31.07.2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 und 100 % erstattet.

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