05.09.2022
Pfändung: Ausnahme für Corona-Prämie

Corona-Prämien können nicht gepfändet werden. Der Pfändungsschutz greift zumindest dann, wenn mit der Prämie eine Erschwernis bei der Arbeitsleistung ausgeglichen werden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun in einem Urteil festgestellt (8 AZR 14/22).

In dem Fall zahlte der Betreiber einer Gaststätte an seine Beschäftigte (Küchenhilfe und Thekenkraft) im September 2020 u. a. eine Corona-Prämie in Höhe von 400,00 Euro. Über das Vermögen der Beschäftigten war bereits im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin errechnete aus dem Lohn einschließlich der Corona-Prämie einen pfändbaren Betrag, den sie vom Arbeitgeber einforderte. Konkret ging es dabei um 182,99 Euro netto.

Vor Gericht argumentierte die Insolvenzverwalterin, dass die Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei.

Ihrer Argumentation folgten die Richter am Bundesarbeitsgericht nicht. Denn laut ihrer Auffassung gehört die Corona-Prämie als Erschwerniszulage nicht zum pfändbaren Einkommen. Der Arbeitgeber, so die Richter, wollte in diesem Fall mit der Zahlung eine bei der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die Corona-Prämie überstieg der Höhe nach auch nicht den insoweit vom Gesetz gesteckten „Rahmen des Üblichen“.

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