25.08.2022
Bewerbung: Entschädigung wegen Altersdiskriminierung erfordert ernsthaftes Interesse

Möchte ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geltend machen, muss er zumindest ein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle darlegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun in einem Urteil klargestellt (8 AZR 238/21).

In dem Fall hatte sich ein 74-jähriger Pensionär auf eine Bürostelle beworben und in der Bewerbung unter anderem Anspielungen auf sein Alter untergebracht. Auf die konkret geforderten Qualifikationen hingegen ging er allenfalls nur beiläufig und pauschal ein. Zudem sah er sich in der folgenden Korrespondenz nicht dazu im Stande, die Bewerbung über das obligatorische Online-Portal einzureichen. Bereits im Anschreiben machte er deutlich, dass er wegen seiner Pensionsansprüche nur einen bestimmten Höchstlohn verlangen würde. Dieser lag jedoch weit unter der Bezahlung für die ausgeschriebene Vollzeitstelle. Er wurde abgelehnt und forderte wegen behaupteter Altersdiskriminierung eine Entschädigung von mindestens 10.000,00 Euro. Das Arbeitsgericht gestand ihm 2.500,00 Euro zu.

Anders entschieden dagegen nun die Richter am Bundesarbeitsgericht. Sie beurteilten die Klage als unbegründet und betonten, dass der Mann keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz habe. Laut ihrer Argumentation könne dahinstehen, ob ein Entschädigungsanspruch des Klägers daran scheitert, dass er keine Benachteiligung wegen seines Alters erfahren hat. Denn, anders als die Vorinstanzen, halten die obersten Arbeitsrichter das Entschädigungsverlangen für rechtsmissbräuchlich und daher für unbegründet. Für sie ist offensichtlich, dass der Pensionär es geradezu auf eine Absage angelegt habe. Ihm sei es nicht darum gegangen, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern er habe mit seiner Bewerbung nur die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung schaffen wollen.

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