18.02.2021
Künstlersozialabgabe: Meldefrist lauft Ende März ab

Noch bis zum 31. März 2021 haben abgabepflichtige Unternehmer Zeit, der Künstlersozialkasse (KSK) Entgelte zu melden, die sie im Jahr 2020 an selbstständige Künstler/Publizisten geleistet haben. Diese Meldung ist die Grundlage für die von der KSK erhobene Künstlersozialabgabe.

Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe entrichten, wenn sie künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. In diesem Zusammenhang müssen die abgabepflichtigen Unternehmer an einem entsprechenden Meldeverfahren teilnehmen. Der Abgabesatz beträgt zurzeit 4,2 Prozent.

Die Künstlersozialversicherung bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Besonderheit dieser Versicherung liegt in der Finanzierung: Denn, wie Arbeitnehmer zahlen die Künstler nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge aus eigener Tasche. Die andere Beitragshälfte trägt die KSK, finanziert aus einem Zuschuss des Bundes sowie der Künstlersozialabgabe der Unternehmen.

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