Bei Versicherten, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen bzw. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen wird, gilt als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1.