Damit Versicherte durch den von ihnen zu tragenden Eigenanteil nicht unzumutbar belastet werden, hat der Gesetzgeber 2 Regelungen vorgesehen, die eine finanzielle Überforderung verhindern sollen:
Sozialklausel
In folgenden Fällen wird eine unzumutbare Belastung angenommen:
- Die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der versicherten Person überschreiten nicht 1.414 € (Jahr 2024).1
- Die versicherte Person erhält Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (früher Bundessozialhilfegesetz) oder nach dem BVG (im Rahmen der Kriegsopfer-Fürsorge), Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grund-Sicherung, Bürgergeld oder Ausbildungsförderung nach dem BaföG oder dem SGB III
- Die versicherte Person ist in einem Heim untergebracht und die Kosten werden vom Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge getragen.
Versicherte, die eine dieser Voraussetzungen erfüllen, erhalten von ihrer Krankenkasse die Kosten für den Zahnersatz in Höhe von 100 % für die Regelversorgung bzw. max. bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Jeder Einzelfall ist im Vorfeld von der Krankenkasse zu prüfen.
Gleitende Härtefallregelung
Treffen die genannten Voraussetzungen der Sozialklausel nicht zu, kann die Krankenkasse im Rahmen der "gleitenden Härtefallregelung" ggf. trotzdem ihren Festzuschuss erhöhen. Dazu muss mit der Krankenkasse Rücksprache gehalten werden, damit individuell entschieden werden kann.
1 Bei Familien werden die Einnahmen zum Lebensunterhalt der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammengerechnet. Der monatliche Grenzwert von 1.414 € im Jahr 2024 wird dann um 530,25 € bzw. 353,50 € für den 1. bzw. jeden weiteren Angehörigen erhöht.