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A1-Bescheinigung
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A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung dient im europäischen Ausland (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich und Nordirland) bei Kontrollen als Nachweis dafür, dass für die Tätigkeit ein Versicherungsschutz in Deutschland besteht.

Sie wird bei vorübergehenden Tätigkeiten („Entsendung“) in den genannten Ländern ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Unternehmen, das Arbeitnehmer entsendet, übt seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland aus.
  • Der Arbeitnehmer ist auch während des Auslandseinsatzes weiterhin auf Rechnung des deutschen Arbeitgebers tätig.
  • Für den Arbeitnehmer haben die deutschen Rechtsvorschriften vor der Entsendung mindestens einen Monat gegolten.
  • Der Auslandseinsatz dauert voraussichtlich nicht länger als 24 Monate.
  • Die zeitliche Befristung ist von Vornherein festgelegt und ergibt sich beispielsweise aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit (zum Beispiel Projektarbeit).
  • Der Arbeitnehmer löst keinen anderen Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland ab.

Die Beantragung ist nur elektronisch über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinelle Ausfüllhilfen (siehe auch S - SV-MeldeportalSV-Meldeportal) möglich.

Zuständige Stelle ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers; dies gilt unabhängig davon, ob hier eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung besteht. Sofern der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert und nicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.) ist zuständig, sofern der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Ausnahmevereinbarung

Wird ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber in einem anderen Staat eingesetzt, so gelten grundsätzlich die dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (sofern nicht z. B. eine Entsendung oder eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vorliegt). Unter bestimmten Umständen kann jedoch im Rahmen einer sogenannten Ausnahmevereinbarung mit der jeweils zuständigen Stelle im Ausland vereinbart werden, dass für eine vorübergehend dort eingesetzte Person in deren Interesse weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

Eine solche Ausnahmevereinbarung kann nur im Einvernehmen zwischen den jeweils zuständigen Stellen getroffen werden. Auf deutscher Seite ist das die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

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