Härtefallregelungen gegen finanzielle Überforderung
Damit Versicherte durch den von ihnen zu tragenden Eigenanteil nicht unzumutbar belastet
werden, hat der Gesetzgeber zwei Regelungen vorgesehen, die eine finanzielle Überforderung
verhindern sollen:
Sozialklausel
Eine unzumutbare Belastung wird angenommen,
- wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten im Jahr 2024 den Betrag von 1.414,00 EUR nicht
überschreiten,1
- wenn der Versicherte
- Hilfe zum Lebensunterhalt (nach demSozialgesetzbuch XII), im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Leistungen zur bedarfsorientierten Grundsicherung erhält,
- Bürgergeld bezieht,
- eine Ausbildungsförderung (z. B. BAföG) erhält,
- in einem Heim oder in einer ähnlichen Einrichtung lebt und die Kosten dafür von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
Versicherte, die eine dieser Voraussetzungen erfüllen, erhalten von ihrer Krankenkasse die Kosten für den Zahnersatz in
Höhe von 100 % für die Regelversorgung
bzw. maximal bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Bitte fragen Sie hier Ihre Krankenkasse nach den Voraussetzungen
im Einzelfall.
Gleitende Härtefallregelung
Treffen die genannten Voraussetzungen der Sozialklausel nicht zu, kann die Krankenkasse im Rahmen der „gleitenden
Härtefallregelung“ – ggf. trotzdem ihren Festzuschuss erhöhen. Bitte fragen Sie hier Ihre Krankenkasse nach den Voraussetzungen
im Einzelfall.
1 Bei Familien werden die Einnahmen zum Lebensunterhalt der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
zusammengerechnet. Der monatliche Grenzwert von 1.414,00 EUR in 2024 wird dann erhöht um 530,25 EUR für den ersten und 353,50 EUR
für jeden weiteren Angehörigen.