Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) regelt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U 1) und Mutterschaft (U 2) – auch Umlageversicherung genannt. Während in der U 1 nur Arbeitgeber versichert sind, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der U 2 alle Arbeitgeber versichert.

Am Ausgleichsverfahren U1 nehmen nicht teil:

  • Öffentliche Arbeitgeber (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts),
  • Körperschaften usw., die an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden sind,
  • Gemeindeverbände, Verbände kommunaler Unternehmen oder deren Spitzenverband,
  • Dienststellen der Nato,
  • Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens,
  • Unternehmen, die an einem freiwilligen Ausgleichsverfahren teilnehmen.

Für einzelne Unternehmen sind auch Besonderheiten bei der Teilnahme an der U2 (Erstattung der Mutterschaftsaufwendungen) zu beachten. Grundsätzlich nehmen hieran aber alle Betriebe teil, unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer.

Zuständig für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist oder, wenn keine Versicherung in der GKV besteht, die Krankenkasse, an die der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführt. Für geringfügige Beschäftigungen ist die Knappschaft-Bahn-See als Krankenkasse zu ständig.

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