Fehler: Keine Verbindung zum Webservice!!! hkk OnlineCheck
  hkk OnlineCheck
zurück zum Gleitzonenrechner

Informationen rund um die Gleitzone

Teilmonat

Da in der Praxis "Beschäftigungen" nicht nur für "volle Kalendermonate" ausgeübt werden, können mit dem Rechner auch Beschäftigungen bearbeitet werden, die nur an einigen Tagen eines vollen Kalendermonats bestehen (Teilmonat). Bei einer Berechnung für einen Teilmonat geben Sie bitte die genaue Anzahl der SV-Tage (Sozialversicherungstage) ein.

zum Seitenanfang

SV-Tage

SV-Tage sind die Tage, an denen Beitragspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Ein voller Monat ist immer mit 30 Tagen anzugeben. Bei Teilmonaten sind die tatsächlichen Kalendertage des Monats (nicht die Arbeitstage) anzugeben.

zum Seitenanfang

Arbeitsentgelt (AE)

Für die zu beurteilende Beschäftigung werden Beträge von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro (bzw. 1.600,00 Euro bis 31.12.2022) berücksichtigt. Geben Sie Beträge unter 520,01 Euro bzw. über 2.000,00 Euro (bzw. über 1.600,00 Euro bis 31.12.2022) für einen vollen Kalendermonat ein, geht der Rechner davon aus, dass es sich hierbei um keine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt. Dies gilt (anteilig) entsprechend auch für Teilmonate.

zum Seitenanfang

Anwenden der Übergangsregelung

Im Rahmen einer Übergangsregelung bleiben Midijobber, die über den 30.09.2022 hinaus beschäftigt waren und zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro verdienen, unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig.

Diese Bestandsschutzregelung gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; auf Antrag ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Besteht Anspruch auf eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, fallen keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Die Versicherungspflicht gilt längstens bis 31.12.2023, wenn sich das durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht vorher auf mehr als 520,00 Euro erhöht oder der Midijobber die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt.

In der Rentenversicherung gilt die Übergangsregelung ausschließlich für Beschäftigte in Privathaushalten. Alle anderen Arbeitnehmer wurden zum 01.10.2022 als Minijobber rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungsbeiträge inkl. der Umlagen sind an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abzuführen.

zum Seitenanfang

Zusatzbeitragssatz KV in Prozent

Krankenkassen erheben einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser Zusatzbeitrag wird seit dem 01.01.2019 vom Versicherten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser liegt 2023 bei 1,6 % (bis 31.12.2022: 1,3 %) und gilt u.a. für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

zum Seitenanfang

Erhöhung der RV-Beiträge

Um eine spätere Rentenminderung zu verhindern, konnten Arbeitnehmer bis zum 30.06.2019 in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zahlen. Dazu musste der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass bei der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden soll.

Seit dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im neuen Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge aus einem geringeren Entgelt zahlen. Die Folge: Im Übergangsbereich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer nun nicht mehr (wie bis zum 30.06.2019) zu geringeren Rentenansprüchen. Daher ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich ein möglicher Verzicht auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr vorgesehen.

zum Seitenanfang

Beschäftigungsort Sachsen

Die Beiträge zur Pflegeversicherung (3,05 Prozent) werden von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern in allen Bundesländern außer in Sachsen je zur Hälfte (1,525 Prozent) getragen aufgebracht. Im Bundesland Sachsen tragen die Arbeitnehmer 2,025 Prozent und die Arbeitgeber 1,025 Prozent des Beitrags. Dafür blieb den sächsischen Arbeitnehmern der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten, der in den anderen Bundesländern zur Kompensation des Arbeitgeberanteils abgeschafft wurde.

zum Seitenanfang

Kinderlos

Kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres haben einen PV-Zuschlag von 0,35 Beitragssatzpunkten zu zahlen. Dieser Zuschlag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen.

zum Seitenanfang

© inside partner, Legden 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Der Rechner dient lediglich als Arbeitshilfe, für eine rechtlich verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.