Arbeitgeber haben noch bis Mitte Februar Zeit, wichtige Meldungen für das Jahr 2024 zu erstatten. Unterschiedliche Termine und Regeln gelten dabei für Meldungen zur allgemeinen Sozialversicherung einerseits und zur Unfallversicherung andererseits.
Unternehmen müssen für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15.02. des folgenden Jahres eine SV-Jahresmeldung erstatten. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2024 ist jedoch der 17.02.2025 (15.02.2025 = Samstag). Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten. Eine Ausnahme gilt für die kurzfristig Beschäftigten. Für sie werden seit einigen Jahren keine Jahresmeldungen mehr gefordert.
Daneben gibt es noch Sonderregelungen für die Unfallversicherung. So ist für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten eine UV-Jahresmeldung erstatten. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2024 ist jedoch der 17.02.2025 (16.02.2025 = Sonntag).
Neben der UV-Jahresmeldung benötigt die Unfallversicherung noch den elektronischen Lohnnachweis. Die entsprechende Frist zur Abgabe für das Beitragsjahr 2024 läuft ebenfalls am 17.02.2024 ab. In diesem Lohnnachweis sind die angewandten Gefahrtarifstellen sowie die Summen der auf die einzelnen Gefahrtarifstellen entfallenden Unfallversicherungsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer zu melden. Anzugeben ist auch, ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Beiträge nicht nach Entgelten bemessen werden (z. B. Kopfpauschale). Diese Angaben dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags und der Fremdumlagen für die Unfallversicherung.
Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2025
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt