Debeka BKK - Arbeitgebernews
27.01.2025
Arbeitgeber: Jahresmeldung für Minijobber nicht vergessen

Im Februar ist es wieder soweit: Gewerbliche Arbeitgeber müssen für ihre Minijobberinnen und Minijobber die Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale übermitteln. Hierüber informiert die Minijob-Zentrale in einer Pressemitteilung.

Bis wann muss die Jahresmeldung übermittelt werden?

Gewerbliche Arbeitgeber sind zur Abgabe einer Jahresmeldung verpflichtet. Sie erstellen diese für Beschäftigte, die über den 31.12. hinaus beschäftigt und gemeldet sind. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres zu übermitteln. Meldungen zur Sozialversicherung für Minijobber erhält die Minijob-Zentrale.

Wurde im Verlauf des Jahres eine Unterbrechung der Beschäftigung gemeldet oder die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abgemeldet, entfällt die Jahresmeldung. Die für die Einzugsstelle notwendigen Informationen wurden dann bereits mit der Abmeldung oder der Meldung zur Unterbrechung der Beschäftigung mitgeteilt.

Für kurzfristig Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden. Es ist nur eine An- und Abmeldung der Beschäftigung erforderlich.

Wie melde ich die Jahresmeldung?

Die Jahresmeldung wird von vielen Entgeltabrechnungsprogrammen automatisch mit der Januarabrechnung erstellt. In diesen Fällen müssen Arbeitgeber nichts weiter unternehmen. Sie müssen nur auf den Versand der Jahresmeldungen achten.

Arbeitgeber, die über kein Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm verfügen, können die Jahresmeldung auch über das SV-Meldeportal erstellen.

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