Debeka BKK - Arbeitgebernews
25.05.2021
Pfändungsfreigrenzen: Anhebung zum 1. Juli 2021 verkündet

Zum 1. Juli 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Damit können dann zum Beispiel Arbeitnehmer, deren Einkommen gepfändet wird, mehr Geld ausgezahlt bekommen. Die entsprechenden Anpassungen wurden jetzt in der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I, S. 1099).

Ab dem 1. Juli 2021 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.252,64 Euro (bisher: 1.178,59 Euro) monatlich. Mehr Geld bleibt den Schuldner, sofern sie gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben. Dann kommen monatlich 471,44 Euro (bisher: 443,57 Euro) für die erste Person hinzu. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person gibt es weitere Erhöhungen. Dafür kommen jeweils 262,65 Euro (bisher 247,12 Euro) oben drauf. Übersteigt das Nettoeinkommen des Schuldners die Obergrenze von 3.840,08 Euro (bisher: 3.613,08 Euro) monatlich, so kann der darüber liegende Betrag vollständig gepfändet werden. Eine komplette Tabelle mit den pfändbaren Beträgen, die ab 1. Juli 2021 gelten, findet sich im Anhang zur Bekanntmachung.

Generell sollen die Pfändungsfreigrenzen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zugleich möchte man so vermeiden, dass sie aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und dadurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat.

Zur Bekanntmachung

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